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07.09.2010
Recht haben und Recht bekommen

Immer wieder neu und brisant: Der Rechtsanwalt als Begleitperson in der Eigentümerversammlung?

Recht haben u.bekommen
Immer wieder neu und brisant: Der Rechtsanwalt als Begleitperson in der Eigentümerversammlung?

Zum Sachverhalt der Entscheidung des OLG Köln vom 06.08.2007 - 16 Wx 106/07 Die Einladung zur Eigentümerversammlung umfasst den Bericht über angeblich "krass inakzeptables Verhalten eines Eigentümers gegenüber einzelnen Bewohnern des Hauses. Es soll eine Reaktion hierauf erörtert und beschlossen werden. In Betracht gezogen werden Maßnahmen wie eine gemeinschaftliche Abmahnung bis hin zur Einleitung eines Verfahrens auf Entzug des Wohnungseigentums. Dem Eigentümer wurde die Anwesenheit seines Anwalts in der Verhandlung verwehrt.

Der gegen den Eigentümer danach gefasste Abmahnungsbeschluss wurde vom Amtsgericht für ungültig erklärt. Die verweigerte Zulassung eines Anwalts sei fehlerhaft.

Die nicht öffentliche Versammlung soll es den Eigentümern ermöglichen, ihre Angelegenheiten in Ruhe und unbeeinflusst zu erörtern. Ein Anspruch auf Zulassung eines Beraters bestehe aber dann, wenn die Teilungserklärung dies zulasse oder das Interesse eines Eigentümers an der Anwesenheit eines Anwalts das Interesse der anderen überwiegt. Ein Begleiter, insbesondere Rechtsanwalt, kann bei hohem Alter oder Gebrechlichkeit des Eigentümers oder bei einem schwierigen Beratungsgegenstand ohne ausreichende Informations-, Vorbereitungs- und Beratungsmöglichkeiten von der Versammlung nicht verwehrt werden. Es stelle zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, wenn eine Begleitperson ausgeschlossen wird und zugleich anderen Begleitpersonen die Anwesenheit ausdrücklich gestattet wird.

Dies sah das OLG Köln ebenso und hat seiner Entscheidung die folgenden Leitsätze vorangestellt:

1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich.

2. Ein Anspruch auf Zulassung eines Beraters besteht nur, wenn die Teilungserklärung dies zulässt oder das Interesse des eine Begleitung begehrenden Wohnungseigentümers das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der Nichtöffentlichkeit überwiegt.

3. Wenn sich aus der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung ergibt, dass es um die Entziehung von Wohnungseigentum eines Wohnungseigentümers geht, dann hat dieser einen Anspruch auf Zulassung seines Rechtsanwalts als Begleitperson.


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